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   OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21   

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OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21 (https://dejure.org/2023,21701)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.01.2023 - 10 UF 53/21 (https://dejure.org/2023,21701)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Januar 2023 - 10 UF 53/21 (https://dejure.org/2023,21701)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Entsprechend formuliert der Bundesgerichtshof auch in beiden Fällen übereinstimmend, dass nachehelich veränderte Umstände (nur) zu berücksichtigen seien, wenn ihnen ein Ehezeitbezug zukommt (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694; BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851; BGH, sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 1 H, Rn. 181 für den gesetzlichen Versorgungsausgleich; BGH, Beschl. v. 11.06.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512; BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442 sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 4 C, Rn. 35 für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich).

    Diese Entscheidung ist mit Beschluss vom 09.12.2015 (XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442) bestätigt worden; bereits zuvor, mit Beschluss vom 01.10.2014 (XII ZB 635/13, FamRZ 2015, 37) hat der Bundesgerichtshof die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen, durch die vorzeitige Verrentung niedrigeren Anrechte ebenfalls nicht beanstandet.

    Zwar wird vertreten, dass bei einer privaten Krankenversicherung Prämienanteile herauszurechnen seien, die ein zusätzliches, die gesetzliche Versicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken; dies gilt aber nicht, wenn - wie vorliegend - der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragslast durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (von hier 1.100,00 EUR, Bl. 348 d.A.) bereits deutlich gemindert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442).

    Zur Ermittlung des auf die Ausgleichsrente entfallenden Anteils dieser Beiträge sind diese daher mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtrente (2.500,02 EUR, Bl. 376 d.A.) zu multiplizieren (BGH,Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442; Rz. 49; Beck Großkommentar-Fricke (Stand: 01.08.2022), § 20, Rn. 64).

  • AG Aachen, 23.03.2021 - 221 F 296/17

    Antrag auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs durch Teilung der

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.03.2021 - 221 F 296/17 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen.

    Von Amts wegen wird die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2021 - 221 F 296/17 - abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Wert auf 7.239,60 Euro festgesetzt wird, § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamFG.

    Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.03.2021 - 221 F 296/17 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen.

    Von Amts wegen wird die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2021 - 221 F 296/17 - abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Wert auf 7.239,60 Euro festgesetzt wird, § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamFG.

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Entsprechend hat er auch bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenkürzung wegen eines späteren vorzeitigen Renteneintritts für nicht ehezeitbezogen und damit unbeachtlich gehalten und ausgeführt, der Umstand, dass solcherart dem Ausgleichspflichtigen "bezogen auf den Ehezeitanteil weniger" verbleibe als der Ausgleichsberechtigten, beruhe "auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld" zu beziehen (BGH, Beschl. v. 09.09.2015 - XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35).

    Auch scheint - insoweit anders als bei der Bewertung für Zwecke des gesetzlichen Versorgungsausgleichs (BGH, Beschl. v. 09.09.2015 - XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35) - der Bundesgerichtshof beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich das von dem Versorgungsträger angeführte Argument, ein Ausgleich auf der Basis eines fiktiv höheren Anrechts verletze die Halbteilung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, berücksichtigen zu wollen, wird doch im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs eine Nichtberücksichtigung späterer Umstände (nur) dort befürwortet, wo diese das Anrecht im Vergleich zum ehezeitlichen Wert noch erhöht haben ("Karrieresprung", BGH, Beschl. v. 05.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 - XII ZB 284/18, FamRZ 2019, 1052).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Entsprechend formuliert der Bundesgerichtshof auch in beiden Fällen übereinstimmend, dass nachehelich veränderte Umstände (nur) zu berücksichtigen seien, wenn ihnen ein Ehezeitbezug zukommt (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694; BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851; BGH, sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 1 H, Rn. 181 für den gesetzlichen Versorgungsausgleich; BGH, Beschl. v. 11.06.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512; BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442 sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 4 C, Rn. 35 für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich).

    Mit Beschluss vom 11.06.2008 (XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachehezeitlicher, vorzeitiger Rentenbeginn dem Versorgungsanrecht "latend innewohne" und daher berücksichtigt werden müsse.

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Entsprechend formuliert der Bundesgerichtshof auch in beiden Fällen übereinstimmend, dass nachehelich veränderte Umstände (nur) zu berücksichtigen seien, wenn ihnen ein Ehezeitbezug zukommt (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694; BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851; BGH, sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 1 H, Rn. 181 für den gesetzlichen Versorgungsausgleich; BGH, Beschl. v. 11.06.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512; BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442 sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 4 C, Rn. 35 für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich).

    (1) Der BGH hat im Falle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs eines Anrechts aus einer berufsständischen Versorgung der nachehelichen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, einen vorzeitigen Bezug der Altersversorgung zu wählen, keinen Ehezeitbezug zuerkannt und diese daher nicht berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851).

  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Inbesondere aber ist nicht geboten, nur wegen des Charakters des Ausgleichsanspruchs als ratierlicher Zahlung die Wertregeln des Unterhalts (§ 51 FamGKG) über § 50 Abs. 3 FamGKG heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.02.2020 - XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833).
  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Auch scheint - insoweit anders als bei der Bewertung für Zwecke des gesetzlichen Versorgungsausgleichs (BGH, Beschl. v. 09.09.2015 - XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35) - der Bundesgerichtshof beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich das von dem Versorgungsträger angeführte Argument, ein Ausgleich auf der Basis eines fiktiv höheren Anrechts verletze die Halbteilung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, berücksichtigen zu wollen, wird doch im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs eine Nichtberücksichtigung späterer Umstände (nur) dort befürwortet, wo diese das Anrecht im Vergleich zum ehezeitlichen Wert noch erhöht haben ("Karrieresprung", BGH, Beschl. v. 05.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 - XII ZB 284/18, FamRZ 2019, 1052).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Auch scheint - insoweit anders als bei der Bewertung für Zwecke des gesetzlichen Versorgungsausgleichs (BGH, Beschl. v. 09.09.2015 - XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35) - der Bundesgerichtshof beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich das von dem Versorgungsträger angeführte Argument, ein Ausgleich auf der Basis eines fiktiv höheren Anrechts verletze die Halbteilung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, berücksichtigen zu wollen, wird doch im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs eine Nichtberücksichtigung späterer Umstände (nur) dort befürwortet, wo diese das Anrecht im Vergleich zum ehezeitlichen Wert noch erhöht haben ("Karrieresprung", BGH, Beschl. v. 05.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 - XII ZB 284/18, FamRZ 2019, 1052).
  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Diese Entscheidung ist mit Beschluss vom 09.12.2015 (XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442) bestätigt worden; bereits zuvor, mit Beschluss vom 01.10.2014 (XII ZB 635/13, FamRZ 2015, 37) hat der Bundesgerichtshof die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen, durch die vorzeitige Verrentung niedrigeren Anrechte ebenfalls nicht beanstandet.
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    (2) In Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - trotz des an sich gleichen Prüfungsmaßstabes des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG - hat der Bundesgerichtshof indes im Fall einer durch vorzeitiges Ausscheiden geschmälterten Betriebsrente (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 - XII ZB 73/98, FamRZ 2001, 25) (nur) die tatsächliche kürzere Zeit, nicht aber die feste (vorliegend durch Vorruhestand nicht erreichte) Altersgrenze für maßgebend erachtet.
  • OLG Stuttgart, 06.06.2012 - 16 WF 118/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts für

  • OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 11 UF 3/11

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente: Auf den Ausgleichswert entfallende

  • OLG Schleswig, 27.10.2011 - 10 WF 178/11

    Gegenstandswert im Versorgungsausgleichsverfahren

  • OLG Brandenburg, 24.01.2017 - 10 WF 133/15

    Versorgungsausgleich: Bemessung des Verfahrenswerts bei verschiedenen Anrechten;

  • OLG Hamm, 21.06.2000 - 4 UF 157/99

    Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

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